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   BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22   

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BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22 (https://dejure.org/2022,22520)
BGH, Entscheidung vom 20.07.2022 - 4 StR 220/22 (https://dejure.org/2022,22520)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22 (https://dejure.org/2022,22520)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 52 StGB, § 240 StGB, § 241 Abs 1 StGB vom 13.11.1998
    Konkurrenz zwischen versuchter Nötigung und Bedrohung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 240 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB, § 2 Abs. 3 StGB, § 241 Abs. 1 StGB, § 241 Abs. 2 StGB, § 241 StGB, § 240 StGB, § 224 Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Zurücktreten der Bedrohung mit einem Verbrechen hinter einer nur versuchten Nötigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurücktreten der Bedrohung mit einem Verbrechen hinter einer nur versuchten Nötigung

  • rechtsportal.de

    Zurücktreten der Bedrohung mit einem Verbrechen hinter einer nur versuchten Nötigung

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 341
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 448) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze, der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777), sowie des Grundsatzes, dass Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion nur anzunehmen ist, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 zur Konkurrenz von versuchtem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung; Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 zur Konkurrenz von versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung), hegt der Senat zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).
  • BGH, 27.11.2018 - 2 StR 481/17

    Konkurrenzen (Sachbeschädigung und schwerer Bandendiebstahl bzw.

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 448) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze, der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777), sowie des Grundsatzes, dass Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion nur anzunehmen ist, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 zur Konkurrenz von versuchtem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung; Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 zur Konkurrenz von versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung), hegt der Senat zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 448) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze, der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777), sowie des Grundsatzes, dass Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion nur anzunehmen ist, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 zur Konkurrenz von versuchtem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung; Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 zur Konkurrenz von versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung), hegt der Senat zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).
  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 448) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze, der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777), sowie des Grundsatzes, dass Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion nur anzunehmen ist, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 zur Konkurrenz von versuchtem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung; Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 zur Konkurrenz von versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung), hegt der Senat zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).
  • BGH, 08.11.2005 - 1 StR 455/05

    Konkurrenzverhältnis von Nötigung und Bedrohung (Klarstellungsfunktion; Vorrang

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung tritt die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück, wenn - wie hier - die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7).
  • BVerfG, 19.12.1994 - 2 BvR 1146/94

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung des Begriffs der "nahestehenden

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Angesichts der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 i.V.m. S. 448) für die Bedrohung mit einem Verbrechen gemäß § 241 Abs. 2 StGB auf zwei Jahre erhöhten Strafrahmenobergrenze, der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777), sowie des Grundsatzes, dass Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion nur anzunehmen ist, wenn der Unrechtsgehalt der fraglichen Handlung durch einen der anzuwendenden Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; Beschluss vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 zur Konkurrenz von versuchtem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung; Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196 zur Konkurrenz von versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung), hegt der Senat zur Annahme von Tateinheit (Idealkonkurrenz).
  • BGH, 11.03.2014 - 5 StR 20/14

    Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung tritt die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück, wenn - wie hier - die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7).
  • BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21

    Beleidigung (Strafantrag); Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung:

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    Nach der zu § 241 StGB aF ergangenen Rechtsprechung tritt die Bedrohung auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurück, wenn - wie hier - die Nötigungshandlung in einer Bedrohung mit einem gegen den Geschädigten gerichteten Verbrechen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14 Rn. 4; Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 StR 389/21 Rn. 7).
  • BGH, 29.06.2022 - 3 StR 161/22

    Gesetzeskonkurrenz zwischen Nötigung und Bedrohung

    Auszug aus BGH, 20.07.2022 - 4 StR 220/22
    bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob auch in Zukunft an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (dafür wohl BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 ? 3 StR 161/22 Rn. 4).
  • BGH, 13.02.2024 - 5 StR 443/23

    Begehung der räuberischen Erpressung unter Einsatz eines Messers als Tatmittel;

    Er neigt indes - wie zuletzt der 4. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22, NStZ-RR 2022, 341) - zur Annahme von Tateinheit (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2023 - 5 StR 400/23).
  • BGH, 12.12.2023 - 3 StR 422/23

    Schuldspruch wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit

    Hinter die versuchte Nötigung tritt jedenfalls die Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB in der bis zum 2. April 2021 geltenden Fassung zurück (s. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; vom 24. August 2017 - 3 StR 282/17, juris Rn. 1; vom 29. Juni 2022 - 3 StR 161/22, juris Rn. 4 mwN; vgl. zur neuen Rechtslage BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22, BGHR StGB § 241 Abs. 2 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 28.12.2023 - 5 StR 400/23

    Beschränkung der Strafverfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten

    Er neigt indes - wie zuletzt der 4. Strafsenat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22, NStZ-RR 2022, 341) - zur Annahme von Tateinheit.
  • OLG Celle, 01.11.2023 - 2 Ws 293/23

    Zwangsprostitution; Versuch; Vorbereitung; Beginn; Zum Versuchsbeginn bei der

    Falls die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt von der versuchten Nötigung nicht gegeben sein sollten, wird in den Blick zu nehmen sein, dass nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschl. v. 29.06.2022 - 3 StR 161/22 -, juris, mwN) die Annahme von Tateinheit zwischen versuchter Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 3 StGB sowie einer Bedrohung nach § 241 Abs. 1 oder 2 StGB ausscheidet, sich jedoch eine Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs andeutet (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 20.07.2022 - 4 StR 220/22 -, juris: der 4. Senat hat offengelassen, ob Tateinheit in Betracht kommt; neigt aber zur Annahme von Tateinheit aufgrund der in §§ 240 und 241 StGB geschützten unterschiedlichen Rechtsgüter).
  • BGH, 01.03.2023 - 4 StR 486/22

    Nötigung (Konkurrenzen: Bedrohung, Mittel der Nötigung)

    Denn die Bedrohung war Mittel der Nötigung und tritt daher im vorliegenden Fall hinter diese zurück (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - 4 StR 220/22 Rn. 5 f.; Beschluss vom 16. Juni 2021 - 3 StR 138/21 Rn. 6; Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03 Rn. 24 (insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 48, 322)).
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